pract. E._____ die Arbeitsfähigkeit am 28. Februar 2022 anders beurteilt habe als er, und um schriftliche Stellungnahme dazu gebeten worden war (vgl. VB 141 S. 1). Med. pract. E._____ ging im fraglichen Bericht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % für -6-