Es ist nicht ersichtlich, wieso er dann in der Folge davon ausging, er müsse die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der IV-Arbeitsintegration beurteilen (vgl. VB 142 S. 5). Ebenfalls erfolgte trotz der neu vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin med. pract. E._____ vom 28. Februar 2022 (VB 136) keine vertiefte Begründung der von ihm betreffend die letzte Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit. Wie Dr. med. D._____ auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% kommt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nicht, obwohl er im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 explizit darauf hingewiesen worden war, dass die behandelnde Ärztin med.