Es war ihm bereits in der Auftragsvergabe mitgeteilt worden, was die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei, indem explizit auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2020 (VB 61.1) hingewiesen worden war (vgl. VB 131.3 S. 4); zudem machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 31. August 2021 auch selbst Angaben zu ihrer – mit weltweiten Reisen verbundenen – letzten Tätigkeit (vgl. VB 131.3 S. 11). Es ist nicht ersichtlich, wieso er dann in der Folge davon ausging, er müsse die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der IV-Arbeitsintegration beurteilen (vgl. VB 142 S. 5).