4.5. Dr. med. D._____ setzt sich sowohl im Rahmen seines Gutachtens vom 6. Januar 2022 als auch im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nur sehr oberflächlich mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Head Global HR auseinander. Es war ihm bereits in der Auftragsvergabe mitgeteilt worden, was die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei, indem explizit auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2020 (VB 61.1) hingewiesen worden war (vgl. VB 131.3 S. 4);