Wenn als zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Führungsposition angenommen werde, wie dies die Beschwerdeführerin vom 14. März 2011 bis 31. August 2019 innegehabt habe, so sei damit die Eignung für eine Führungsposition weder erwiesen noch ausgeschlossen. Medizinisch-theoretisch könne aber in Ergänzung zum Gutachten in einer Führungsposition von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit einer in den Akten dokumentierten Besserung Ende 2020 ausgegangen werden, die auch vollschichtig mit einer 30%igen Leistungseinschränkung geleistet werden könne. Zuvor wäre dann in einer Führungsposition von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2018 auszugehen (VB 142 S. 4 ff.).