4.4. Der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 30. Juni 2022 ist zu entnehmen, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe darauf, dass in der Vorlage für IV-Gutachten nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefragt werde, was, streng genommen, die Tätigkeit in der IV-Arbeitsin- tegration 2020 gewesen sei. Wenn als zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Führungsposition angenommen werde, wie dies die Beschwerdeführerin vom 14. März 2011 bis 31. August 2019 innegehabt habe, so sei damit die Eignung für eine Führungsposition weder erwiesen noch ausgeschlossen.