E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie noch in der Lage sei, zu 70 % einer anderen Tätigkeit als Führungskraft nachzugehen, würde noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 82 % resultieren, weshalb die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise einen Rentenanspruch verneint habe (vgl. Beschwerde S. 4). -4-