3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die gutachterliche Beurteilung sei höchstens im Nachgang einigermassen schlüssig. Die Gutachter gingen aber hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit überhaupt nicht auf die globale Position mit häufigem Reisen, sehr langen Reise- und täglichen Arbeitszeiten (aufgrund der Zeitumstellung) ein. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin med. pract. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht mehr möglich sei.