Abweichend davon führte der Gutachter Dr. med. D._____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 aus, aufgrund der depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), könne in Ergänzung zum Gutachten in einer Führungsposition seit einer in den Akten dokumentierten Besserung Ende 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zuvor sei in einer Führungsposition von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2018 auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Unterlagen nicht gestellt werden (VB 142 S. 5).