3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B._____ vom 11. Februar 2022 (VB 131) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18. Juli 2022 (VB 142). In der Konsensbeurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.