__ vom 11. Februar 2022). Nach Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab November 2020 auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."