Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.68 / DB / bs Art. 94 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Head Global HR tätig, meldete sich am 4. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch. Im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens betreffend den Anspruch auf eine Rente liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch-neurologisch begutachten (Gutachten der Klinik B._____ vom 11. Februar 2022). Nach Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab November 2020 auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 153) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Än- derungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche -3- Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B._____ vom 11. Februar 2022 (VB 131) sowie die ergänzende gutachterliche Stellung- nahme vom 18. Juli 2022 (VB 142). In der Konsensbeurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden mehrere neurologische Diagnosen sowie aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10:F33.00), festgehalten (VB 131.2). Abweichend davon führte der Gutachter Dr. med. D._____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 aus, aufgrund der depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00), könne in Ergänzung zum Gutachten in einer Führungsposition seit einer in den Akten dokumentierten Besserung Ende 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zuvor sei in einer Führungsposition von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2018 auszugehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Unterlagen nicht gestellt werden (VB 142 S. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die gutachterliche Be- urteilung sei höchstens im Nachgang einigermassen schlüssig. Die Gut- achter gingen aber hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit überhaupt nicht auf die globale Position mit häufigem Reisen, sehr langen Reise- und täglichen Arbeitszeiten (aufgrund der Zeitumstellung) ein. Gestützt auf die Einschät- zung der behandelnden Ärztin med. pract. E._____, Fachärztin für Psychi- atrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie noch in der Lage sei, zu 70 % einer anderen Tätigkeit als Führungskraft nachzu- gehen, würde noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 82 % resultieren, weshalb die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise einen Rentenanspruch verneint habe (vgl. Beschwerde S. 4). -4- 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.2. Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. C._____ vom 9. Februar 2022 wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), weshalb auf entspre- chende Ausführungen verzichtet werden kann. 4.3. Dr. med. D._____ führt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Januar 2022 aus, bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt. Die Depression sei rezidivierend mit erfolgten stationären Behandlungen und habe sich auf dem Hintergrund einer beruflichen Überlastungssituation manifestiert. Die Beschwerdeführerin zeige auch leistungsorientierte und ängstliche Persönlichkeitszüge, wobei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne, dies vor allem auch aufgrund des Längsverlaufs mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es sei unter der adäquaten Behandlung und dem natürlichen Verlauf zu einer Besserung gekommen. Die Prognose sei bei gutem Verlauf und guter Motivation günstig. Die in den Akten aufgeführten Diagnosen könnten zu den damaligen Zeitpunkten bestätigt werden. Es bestünden gute Ressourcen mit einer soliden Berufsausbildung und guter Berufserfahrung als leitende Angestellte. Zudem habe die Beschwerde- führerin gute Kontakte in ihrem Umfeld, sie widme sich den Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebenspartner und helfe in dessen Bäckerei mit. Ebenso nehme sie an einer Walking-Gruppe -5- teil und habe wieder mit Yoga begonnen. Die Lebenskapazität spreche für gut erhaltene psychische Funktionen und gegen eine anhaltende Arbeits- unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei eine solche auch rückwirkend nicht begründet werden könne. (VB 131.3 S. 13 ff.) 4.4. Der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 30. Juni 2022 ist zu entnehmen, seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe darauf, dass in der Vorlage für IV-Gutachten nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gefragt werde, was, streng genommen, die Tätigkeit in der IV-Arbeitsin- tegration 2020 gewesen sei. Wenn als zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Führungsposition angenommen werde, wie dies die Beschwerdeführerin vom 14. März 2011 bis 31. August 2019 innegehabt habe, so sei damit die Eignung für eine Führungsposition weder erwiesen noch ausgeschlossen. Medizinisch-theoretisch könne aber in Ergänzung zum Gutachten in einer Führungsposition von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit einer in den Ak- ten dokumentierten Besserung Ende 2020 ausgegangen werden, die auch vollschichtig mit einer 30%igen Leistungseinschränkung geleistet werden könne. Zuvor wäre dann in einer Führungsposition von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit ab 2018 auszugehen (VB 142 S. 4 ff.). 4.5. Dr. med. D._____ setzt sich sowohl im Rahmen seines Gutachtens vom 6. Januar 2022 als auch im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nur sehr oberflächlich mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Head Global HR auseinander. Es war ihm bereits in der Auftragsvergabe mitgeteilt worden, was die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei, indem explizit auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2020 (VB 61.1) hingewiesen worden war (vgl. VB 131.3 S. 4); zudem machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 31. August 2021 auch selbst Angaben zu ihrer – mit weltweiten Reisen verbundenen – letzten Tätigkeit (vgl. VB 131.3 S. 11). Es ist nicht ersichtlich, wieso er dann in der Folge davon ausging, er müsse die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit in der IV-Arbeitsintegration beurteilen (vgl. VB 142 S. 5). Ebenfalls erfolgte trotz der neu vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin med. pract. E._____ vom 28. Februar 2022 (VB 136) keine vertiefte Begründung der von ihm betreffend die letzte Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit. Wie Dr. med. D._____ auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% kommt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nicht, obwohl er im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 explizit darauf hingewiesen worden war, dass die behandelnde Ärztin med. pract. E._____ die Arbeitsfähigkeit am 28. Februar 2022 anders beurteilt habe als er, und um schriftliche Stellungnahme dazu gebeten worden war (vgl. VB 141 S. 1). Med. pract. E._____ ging im fraglichen Bericht von einer maximalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % für -6- angepasste Tätigkeiten sowie einer vollständig aufgehobenen Arbeits- fähigkeit für die bisherige Führungstätigkeit aus (vgl. VB 136 S. 2). Ob die am 30. Juni 2022 von Dr. med. D._____ bescheinigte 70%ige Arbeits- fähigkeit für eine Tätigkeit in Führungsposition auch für eine solch anspruchsvolle und internationale Tätigkeit gilt, wie sie die Beschwerde- führerin zuletzt ausgeübt hat (vgl. den Tätigkeitsbeschrieb in VB 17 S. 1), kann den Ausführungen von Dr. med. D._____ nicht entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als er sich mit den Ausführungen der behandelnden Ärztin med. pract. E._____ nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VB 142 S. 5). Zudem wäre anhand der Standardindikatoren zu prüfen gewesen, ob die aufgrund des diagnostizierten psychischen Leidens attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sei (BGE 143 V 418; 143 V 409). In seiner gutachterlichen Beurteilung vom 6. Januar 2022 führte Dr. med. D._____ aus, die Lebensqualität der Be- schwerdeführerin, welche sich in der Exploration der täglichen Aktivitäten zeige, spreche für gut erhaltene psychische Funktionen und gegen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei er gute Kontakte zu Kolleginnen, die Teilnahme an einer Walking-Gruppe oder auch den Wiederbeginn mit Yoga als Beispiele erwähnte (VB 131.3 S. 15). Zudem führte er auch aus, der unter dem therapeutischen Bereich liegende Medikamentenspiegel weise auf eine ungenügende Compliance hin (VB 131.3 S. 14). Er nahm somit zumindest im Rahmen des Gutachtens teilweise Stellung zu den Standardindikatoren. Eine Prüfung der Standar- dindikatoren wurde in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2022 nicht mehr vorgenommen, obwohl er dem psychischen Leiden nun einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen hatte (VB 142 S. 5). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beeinträchtigung ging Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 davon aus, dass, wie in den Akten dokumentiert, Ende 2020 eine Besserung eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer ab 2018 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Führungsposition auszugehen (VB 142 S. 5). Der RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 abweichend von der gutachterlichen Beurteilung davon aus, die Verbesserung könne erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Befunderhebung vom 31. August 2021 angenommen werden. Diese Abweichung begründete er unter Einbezug der Selbst- einschätzung der Beschwerdeführerin sowie der Einschätzungen "aus Eingliederung und Behandlung" (VB 148 S. 5). Zu diesen voneinander abweichenden Angaben nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung. Somit lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten weder die genaue Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Head Global HR seit -7- Oktober 2018 noch der Zeitpunkt einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestimmen. 4.6. Zusammenfassend liegt keine genügende umfassende fachärztliche Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, womit ein allfälliger Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei wird die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Head Global HR auch im retrospektiv zeitlichen Verlauf abzuklären und - falls eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- fähigkeit vorliegt - den Invaliditätsgrad festzulegen haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Rentenbegehren neu zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 auf- zuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Bächli