derjenigen des Invalideneinkommens, erübrigt sich eine ziffernmässige Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen. Mangels einer aus dem Unfall vom 4. März 2019 resultierenden Erwerbseinbusse bzw. angesichts des sich dementsprechend ergebenden Invaliditätsgrads von 0 % hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).