Ob die bisherige und weiterhin zumutbare Tätigkeit dem Kompetenzniveau 1 oder 2 zuzuordnen ist, kann folglich offenbleiben. Die vom Beschwerdeführer als lohnmindernd geltend gemachten Faktoren des fortgeschrittenen Alters und des Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung; vgl. Beschwerde S. 6 f.) wirken sich sodann (gegebenenfalls) beim Invalideneinkommen gleichermassen aus wie beim Valideneinkommen. Da damit die Höhe des Valideneinkommens identisch ist mit -8-