4.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, mithin den zuletzt als Versicherungsberater erzielten Lohn auch ohne den Unfall vom 4. März 2019 nicht mehr erhalten würde, ist für die Festsetzung nicht nur des Invalideneinkommens, sondern auch des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen. Da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, ist dabei der gleiche Medianlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend. Ob die bisherige und weiterhin zumutbare Tätigkeit dem Kompetenzniveau 1 oder 2 zuzuordnen ist, kann folglich offenbleiben.