4. 4.1. 4.1.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bzw. (gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVG) des Referenzalters ereignet hat.