3.4.6. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater -7- spätestens seit dem 1. Juni 2022 wieder uneingeschränkt zumutbar ist (vgl. VB 584).