Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist im Übrigen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist in erster Linie durch Ärzte zu beantworten (vgl. in BGE 144 V 153 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 mit Hinweis). Dr. med. univ.