Was sodann die attestierte Unzumutbarkeit von Tätigkeiten in Zwangshaltung für den Oberkörper anbelangt, geht aus der Beurteilung von Dr. med. C._____ klar hervor, dass es dabei (ausschliesslich) um Tätigkeiten in Reklination und Inklination geht (vgl. VB 420 S. 8), worunter das Autofahren – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) – nicht fällt. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist im Übrigen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).