Beschwerdeführer aufgrund einer (unfallbedingt) verminderten Konzentra- tions- und Aufnahmefähigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. Beschwerde S. 5), gibt es in den Akten keine konkreten Hinweise. Hinweise auf Schlafprobleme sind in einzelnen medizinischen Berichten zwar zu finden (vgl. VB 504 S. 2; 553 S. 2), dass diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, wurde jedoch von ärztlicher Seite nie bestätigt. Was sodann die attestierte Unzumutbarkeit von Tätigkeiten in Zwangshaltung für den Oberkörper anbelangt, geht aus der Beurteilung von Dr. med.