Die medizinische Dokumentation enthalte keine Hinweise auf relevante unerwünschte Wirkungen der unfallbedingt verordneten Medikation. Zudem sei die Therapieadhärenz zweifelhaft und es müsse hinterfragt werden, ob der Beschwerdeführer die Medikamente, wie verordnet, einnehme (VB 450 S. 10). Bei dieser letzten Feststellung stützte sich Dr. med. D.___