Weiter führte er aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beeinflusse die Verordnung von Medikamenten zur Behandlung neuropathischer Schmerzen allein dessen Fahreignung nicht. Eine regelmässige Behandlung mit Gabapentin schliesse die Fahreignung per se nicht aus, sofern klinisch keine Hinweise auf relevante unerwünschte Wirkungen vorliegen würden, die Therapieadhärenz gewährleistet sei und der Medikamentenspiegel im erwarteten Bereich liege. Die medizinische Dokumentation enthalte keine Hinweise auf relevante unerwünschte Wirkungen der unfallbedingt verordneten Medikation.