3.4. 3.4.1. Dr. med. univ. B._____ lagen sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin vor, womit er sich insbesondere auf zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte sowie auf Röntgenbilder stützen konnte (vgl. VB 583 S. 1). Seine Beurteilung erfolgte somit in Kenntnis der umfangreichen Vorakten, fiel nachvollziehbar aus und steht – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch im Einklang mit den zuvor ergangenen versicherungsmedizinischen Beurteilungen. -5-