Gestützt auf die objektivierbaren Befunde und die vorliegende medizinische Dokumentation sei seit ca. Januar 2020 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Nach der Metallentfernung vom April 2022 sei spätestens ab 1. Juni 2022 wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in bisheriger, körperlich nicht belastender Tätigkeit gegeben. Von Seiten der abgeheilten Rippen- und Querfortsatzfrakturen sei in wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 584).