3.1.2. Dr. med. univ. B._____ hielt fest, die Rippenfrakturen des Beschwerdeführers würden nun über drei Jahre zurückliegen und das Osteosynthesematerial der chirurgisch versorgten Fraktur der 9. Rippe links sei am 20. April 2022 entfernt worden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde und die vorliegende medizinische Dokumentation sei seit ca. Januar 2020 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen.