2. Hinsichtlich der Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhenden Entschädigung ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (VB 648) in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 S. 358 E. 4.3). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3. 3.1. 3.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (VB 648) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 22. Juli 2022 (VB 584). -4-