1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 648) im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar. Damit sei er in der Lage, ein 4 % unter dem – auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt des Unfalls ausgerichteten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ermittelten – Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (VB 648 S. 20 ff.; vgl. auch VB 631 S. 4).