"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22%, eventualiter aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13%, zu entrichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid 12. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3-