Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 26. Juni 2020 Einsprache erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie auch versicherungsmedizinische Beurteilungen einholte, und der Beschwerdeführer unterzog sich noch zwei Operationen.