In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Am 4. Mai 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und die vorübergehenden Leistungen daher per 31. August 2020 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung.