1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. März 2019 beim Heruntersteigen einer Treppe ausrutschte, auf den Rücken fiel und sich dabei verschiedene Frakturen (Rippenfrakturen Costae X - XI links, Frakturen Processus transversi BWK 9-11 links) zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.