Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.67 / SW / bs Art. 101 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. März 2019 beim Heruntersteigen einer Treppe ausrutschte, auf den Rücken fiel und sich dabei verschiedene Frak- turen (Rippenfrakturen Costae X - XI links, Frakturen Processus transversi BWK 9-11 links) zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Am 4. Mai 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und die vorübergehenden Leistungen daher per 31. August 2020 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ver- neinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 26. Juni 2020 Einsprache er- hoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklä- rungen vor, in deren Rahmen sie auch versicherungsmedizinische Beurtei- lungen einholte, und der Beschwerdeführer unterzog sich noch zwei Ope- rationen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin, die zwischenzeitlich wieder vorübergehende Leistungen erbracht hatte, dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 31. Juli 2022 mit, und mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 verneinte sie dessen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut, sprach ihm jedoch eine Entschädigung für eine In- tegritätseinbusse von 10 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende An- träge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22%, eventualiter aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13%, zu entrichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid 12. Dezember 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Rente im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 648) im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar. Damit sei er in der Lage, ein 4 % unter dem – auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt des Unfalls ausgerichteten Taggelder der Arbeitslo- senversicherung ermittelten – Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (VB 648 S. 20 ff.; vgl. auch VB 631 S. 4). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Aus- übung der angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater (mit Aussen- diensttätigkeit) sei ihm nicht mehr zuzumuten. Zudem habe die Beschwer- degegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein zu tiefes Validen- und ein zu hohes Invalideneinkommen ermittelt. Bei korrekter Festsetzung der Vergleichseinkommen resultiere ein – Anspruch auf eine Invalidenrente begründender – Invaliditätsgrad von 13 % (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2. Hinsichtlich der Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 10 % be- ruhenden Entschädigung ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (VB 648) in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 S. 358 E. 4.3). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht ver- neint hat. 3. 3.1. 3.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (VB 648) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 22. Juli 2022 (VB 584). -4- 3.1.2. Dr. med. univ. B._____ hielt fest, die Rippenfrakturen des Beschwerdefüh- rers würden nun über drei Jahre zurückliegen und das Osteosynthesema- terial der chirurgisch versorgten Fraktur der 9. Rippe links sei am 20. April 2022 entfernt worden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei von wei- teren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung zu er- warten. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde und die vorliegende me- dizinische Dokumentation sei seit ca. Januar 2020 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Nach der Metallentfernung vom April 2022 sei spätestens ab 1. Juni 2022 wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in bisheriger, körperlich nicht belastender Tätigkeit gegeben. Von Seiten der abgeheilten Rippen- und Querfortsatz- frakturen sei in wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 584). 3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4. 3.4.1. Dr. med. univ. B._____ lagen sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin vor, womit er sich insbesondere auf zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte sowie auf Röntgenbilder stützen konnte (vgl. VB 583 S. 1). Seine Be- urteilung erfolgte somit in Kenntnis der umfangreichen Vorakten, fiel nach- vollziehbar aus und steht – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch im Ein- klang mit den zuvor ergangenen versicherungsmedizinischen Beurteilun- gen. -5- 3.4.2. Die Kreisärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Chirurgie, führte am 22. Juni 2021 aus, acht Monate nach erfolgter Resektion der Pseudoarth- rose und Refixation der 9. Rippe links mit computertomografisch nachge- wiesener Konsolidation leide der Beschwerdeführer nach wie vor an chro- nischen Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax. Eine intercostale Infiltrationsblockade habe eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymp- tomatik gebracht. Die angestammte Tätigkeit als Versicherungsberater (mit Aussendiensttätigkeit) sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfall- folgen wieder zumutbar. Eine ganztägige leichte, wechselbelastende Tätig- keit sei ihm zuzumuten. Dabei sollten keine Tätigkeiten in Zwangshaltung für den Oberkörper ausgeführt werden, was bedeute, dass keine Tätigkei- ten in Inklination und Reklination in Frage kämen. Weiter seien auch Vibra- tionsbelastungen zu vermeiden (VB 420 S. 8). 3.4.3. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, gelangte in seiner neurologi- schen Beurteilung vom 29. September 2021 zum Schluss, dass in neuro- logischer Hinsicht eine unfallbedingte Interkostalneuralgie "bis 9. Intercos- talnervens" möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei eine ausbildungsadä- quate Bürotätigkeit ganztags zumutbar. Der Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit von Dr. med. C._____ könne er aus neurologischer Per- spektive zustimmen. Weiter führte er aus, entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers beeinflusse die Verordnung von Medikamenten zur Be- handlung neuropathischer Schmerzen allein dessen Fahreignung nicht. Eine regelmässige Behandlung mit Gabapentin schliesse die Fahreignung per se nicht aus, sofern klinisch keine Hinweise auf relevante unerwünschte Wirkungen vorliegen würden, die Therapieadhärenz gewährleistet sei und der Medikamentenspiegel im erwarteten Bereich liege. Die medizinische Dokumentation enthalte keine Hinweise auf relevante unerwünschte Wir- kungen der unfallbedingt verordneten Medikation. Zudem sei die Therapie- adhärenz zweifelhaft und es müsse hinterfragt werden, ob der Beschwer- deführer die Medikamente, wie verordnet, einnehme (VB 450 S. 10). Bei dieser letzten Feststellung stützte sich Dr. med. D._____ offensichtlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E._____ vom 7. April 2020, in welchem festgehalten worden war, dass eine am 18. Februar 2020 erfolgte Laborun- tersuchung betreffend Palladon negativ ausgefallen sei und betreffend Ga- bapentin einen unter dem therapeutischen Bereich liegenden Serumspie- gel ergeben habe (VB 188 S. 3; vgl. VB 450 S. 4; vgl. Beschwerde S. 5). 3.4.4. Die Dres. med. C._____, D._____ und B._____ gelangten demnach – je- weils mit einleuchtender Begründung – übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (Versicherungs- berater im Aussendienst) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dafür, dass der -6- Beschwerdeführer aufgrund einer (unfallbedingt) verminderten Konzentra- tions- und Aufnahmefähigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. Beschwerde S. 5), gibt es in den Akten keine konkreten Hinweise. Hin- weise auf Schlafprobleme sind in einzelnen medizinischen Berichten zwar zu finden (vgl. VB 504 S. 2; 553 S. 2), dass diese die Arbeitsfähigkeit be- einträchtigten, wurde jedoch von ärztlicher Seite nie bestätigt. Was sodann die attestierte Unzumutbarkeit von Tätigkeiten in Zwangshaltung für den Oberkörper anbelangt, geht aus der Beurteilung von Dr. med. C._____ klar hervor, dass es dabei (ausschliesslich) um Tätigkeiten in Reklination und Inklination geht (vgl. VB 420 S. 8), worunter das Autofahren – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 5) – nicht fällt. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist im Übrigen bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Die Frage nach der noch zumutbaren Arbeits- leistung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi- gung ist in erster Linie durch Ärzte zu beantworten (vgl. in BGE 144 V 153 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 mit Hin- weis). Dr. med. univ. B._____ lagen somit sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor (vgl. VB 583 S. 1), weshalb von einer vollständigen und umfassenden Beurteilung ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis). 3.4.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten auch nur ge- ringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungs- medizinischen Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ (vgl. E. 3.1.2 hier- vor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 5 f.) verzichtet werden kann (an- tizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 3.4.6. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater -7- spätestens seit dem 1. Juni 2022 wieder uneingeschränkt zumutbar ist (vgl. VB 584). 4. 4.1. 4.1.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters bzw. (gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVG) des Referenzalters ereignet hat. 4.1.2. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim- men lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 4.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Un- falls arbeitslos war, mithin den zuletzt als Versicherungsberater erzielten Lohn auch ohne den Unfall vom 4. März 2019 nicht mehr erhalten würde, ist für die Festsetzung nicht nur des Invalideneinkommens, sondern auch des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen. Da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeits- fähig ist, ist dabei der gleiche Medianlohn der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) massgebend. Ob die bisherige und weiterhin zumutbare Tätigkeit dem Kompetenzniveau 1 oder 2 zuzuordnen ist, kann folglich of- fenbleiben. Die vom Beschwerdeführer als lohnmindernd geltend gemach- ten Faktoren des fortgeschrittenen Alters und des Ausländerstatus (Nieder- lassungsbewilligung; vgl. Beschwerde S. 6 f.) wirken sich sodann (gegebe- nenfalls) beim Invalideneinkommen gleichermassen aus wie beim Validen- einkommen. Da damit die Höhe des Valideneinkommens identisch ist mit -8- derjenigen des Invalideneinkommens, erübrigt sich eine ziffernmässige Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen. Mangels einer aus dem Un- fall vom 4. März 2019 resultierenden Erwerbseinbusse bzw. angesichts des sich dementsprechend ergebenden Invaliditätsgrads von 0 % hat die Be- schwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Er- gebnis zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh