rechtsseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. November 2021 standen, ist die per 31. Januar 2022 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 (VB 100) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).