C._____, wonach der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. November 2021 bloss eine Kontusion erlitten habe, die spätestens nach vier Wochen abgeheilt gewesen sei, insbesondere deshalb als unzutreffend, da der Beschwerdeführer auch nach über vier Wochen nach dem Unfallereignis noch Schmerzen gehabt habe und ihn (Dr. med. D._____) zum ersten Mal am 22. März 2022 aufgesucht habe (vgl. E. 3.4.2. f. hiervor). Dr. med. C._____ hat sich damit jedoch bereits in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Dezember 2023 nachvollziehbar auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Symptome von der Versicherungsmedizin nicht infrage gestellt worden seien.