3.4.3. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 24. Januar 2024 führte Dr. med. D._____ zu den ihm vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 gestellten Fragen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) im Wesentlichen aus, Dr. med. C._____ widerspreche sich selbst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls bloss eine Kontusion erlitten habe, die spätestens nach vier Wochen abgeheilt gewesen sei. Der Unfall sei am 10. November 2021 erfolgt, womit der Beschwerdeführer spätestens Mitte Dezember 2021 hätte schmerzfrei sein müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.