3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 4). Es würden unterschiedliche Auffassungen von gleich qualifizierten Medizinern dazu bestehen, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers noch immer auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Dr. med. D._____ habe in seinen E-Mails vom 26. April und 10. September 2023 sowie vom 24. Januar 2024 eingehend aufgezeigt, weshalb er die Einschätzung der Suva-Ärzte nicht teile.