Der Pathomechanismus "direktes Knieanpralltrauma", der MRI-Befund (mit Zeichen einer chronischen Degeneration des Meniskushinterhorns und ohne radiologischen Hinweis für eine "Ramp Lesion") sowie das Fehlen eines klaren intraoperativen Nachweises einer "Ramp Lesion" würden allesamt gegen das Vorliegen einer solchen Läsion sprechen. Aus diesen Gründen sei an der Einschätzung festzuhalten, dass das Ereignis vom 10. November 2021 nicht zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion geführt habe. Der Beschwerdeführer -5- habe eine Prellung erlitten, diese heile innert einigen Tagen, spätestens nach vier Wochen (VB 79 S. 3).