Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Kosten der Operation vom 15.04.2022 und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit aufzukommen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: