In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit der Kreisärztin. Mit Schreiben vom 30. August 2022 informierte sie den Beschwerdeführer, dass die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2022 eingestellt würden. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden erklärt hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein und hielt mit Verfügung vom 21. Juli 2023 an der Einstellung der Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 31. Januar 2022 fest.