4.3. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer ohne Absolvierung der Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, womit die anbegehrte -8- Massnahme nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Zudem wäre diese Ausbildung ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung (soziale Üblichkeit) und als eine Vorkehr der allgemeinen beruflichen Aus- oder Weiterbildung zu qualifizieren, für welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht aufzukommen hat. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung damit zu Recht verneint.