59 Abs. 3bis AVIG zwar unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Dies bezieht sich jedoch auf die Weiterführung von Massnahmen nach Ausschöpfung der Taggelder (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A44 f.). An den hinsichtlich der Dauer von allfällig gewährten arbeitsmarktlichen Massnahmen geltenden Beschränkungen ändert diese Bestimmung jedoch nichts.