4.2.3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm auch arbeitsmarktliche Massnahmen gewährt werden könnten, welche länger als ein Jahr dauern, da eine gesetzliche Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose bestehe (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG zwar unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können.