[Seco], Stand 1. Juli 2023, Rz. A17). Die Massnahme ist damit nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Vermittelbarkeit zu fördern, und es steht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszertifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung.