4.2.2. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch absolviert, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. So führt er selbst aus, er versuche diese Ausbildung schon seit mehreren Jahren zu erlangen, sei jedoch immer abgelehnt worden (Gesuch um Übernahme der Kurskosten vom 28. September 2023 in VB I S. 104). Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Stand 1. Juli 2023, Rz. A17).