losenversicherung wird jedoch auch eine Tätigkeit als zumutbar erachtet, welche dem Versicherten einen erheblich geringeren Lohn einbringt, solange Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG geleistet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne die anbegehrte Ausbildung in der Lage wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass arbeitsmarktliche Massnahmen nicht unmittelbar geboten sind.