Zwar ist der Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er Absagen aufgrund seines Alters erhalten hat. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Berufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2).