Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist damit von einem genügenden Stellenangebot auszugehen. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.1.3.). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine solide Aus- und Weiterbildung (vgl. E. 4.1.; vgl. auch den Lebenslauf in VB I S. 5 f.; vgl. zudem die verschiedenen Atteste in VB I S. 59, S. 64 ff. und S. 81). Sodann weist er Berufserfahrung in teilweise verantwortungsvollen Positionen auf. Dass er über Berufserfahrung verfügt, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer an der B._____ angenommen wurde (vgl. den Studienführer in VB I S. 116, wonach Berufspraxis von Vorteil sei).