Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeitsmarktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte anzupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.