rechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche Indikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert.