2.1.2. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar bedroht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 59, S. 339 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER,